seilbahn.net | Themenbereiche | Urban | 2019-05-28

Kanton Zürich unterstützt Zoo Seilbahn

Baudirektion setzt kantonalen Gestaltungsplan "Seilbahn Stettbach - Zoo Zürich" fest 

Der Zoo Zürich strebt Lösungen an, um die stetig wachsenden Besucherströme auf den öffentlichen Verkehr zu lenken. Die Baudirektion hat nun den kantonalen Gestaltungsplan für eine Seilbahn zwischen dem Bahnhof Stettbach und dem Zoo Zürich festgesetzt.

Die Zooseilbahn soll den Zoo Zürich als neuer Bestandteil der ÖV-Achse erschliessen. Sie ist als direkte Verbindung zwischen dem Bahnhof Stettbach und dem Zoo Zürich konzipiert. Planung und Bau des Projekts erfolgen nach eidgenössischer Seilbahngesetzgebung im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens. Der von der Baudirektion festgesetzte kantonale Gestaltungsplan schafft die nutzungsplanerische Grundlage für das Seilbahnprojekt.

Der Gestaltungsplan regelt im Wesentlichen die Linienführung, die Lage der Berg- und Talstationen sowie die Standorte der elf Masten. Im Weiteren wurde von einem neutralen Verkehrsplaner ein Verkehrsgutachten erstellt. Damit kommt die Zoo Seilbahn AG der Forderung des Verwaltungsgerichts nach, das den 2011 festgesetzten Gestaltungsplan zurückgewiesen und dabei Ergänzungen und Präzisierungen im Bereich der Verkehrserschliessung sowie der landschaftlichen Einordnung verlangt hatte. Das Verkehrsgutachten bestätigt, dass die direkte Verbindung zwischen dem ÖV-Knotenpunkt Stettbach und dem Zoo einen Umsteigeeffekt von privaten auf öffentliche Verkehrsmittel bewirkt.

Die öffentliche Auflage des Gestaltungsplans wurde vom 22. Mai bis 23. Juli 2018 durchgeführt. Während dieser Frist konnte sich jeder und jede zum Entwurf äussern. Insgesamt gingen die Stellungnahmen der beiden Standortgemeinden Zürich und Dübendorf sowie acht Einwendungen ein. Der Zoo Zürich hat anschliessend den Gestaltungsplan aufgrund der Einwendungen überarbeitet, der nun durch die Baudirektion festgesetzt wurde. Zusammen mit dem Bericht zu den Einwendungen und dem Umweltverträglichkeitsbericht liegt er ab dem 10. Mai 2019 während 30 Tagen öffentlich auf. Innert dieser Frist kann Rekurs beim Baurekursgericht eingereicht werden.





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