seilbahn.net | Themenbereiche | Pisten | 2019-06-28

Tiroler Landesverwaltungsgericht versagt Pistenneubau in labilem Gebiet

Für die Tiroler Umweltanwaltschaft ist die Errichtung einer Schipiste in einem labilen (sich bewegenden) Hang/Gebiet nicht vereinbar mit den Bestimmungen des Artikels 14 Bodenschutzprotokoll der Alpenkonvention. Darin ist u.a. bestimmt, dass die Genehmigung für die Errichtung von neuen Schipisten in labilen Gebieten nicht zu erteilen ist. Es handelt sich also um einen absoluten Verbotstatbestand. 

Daher hat die Umweltanwaltschaft gegen einen naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid für eine geplante Piste, welche zum überwiegenden Teil in einem aktiven Talzuschubareal situiert gewesen wäre, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. Ganz nebenbei hätte der Pistenbau eine umfangreiche Rodung in einem „urwaldartigen“ Objektschutzwald erfordert und bis zu starke und irreversible Beeinträchtigungen für die Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes verursacht. Auf der anderen Seite konnten keine plausiblen öffentlichen Interessen zu Gunsten der beantragten Piste erkannt werden, welche die Interessen am Erhalt des betreffenden Waldabschnittes und somit wichtigen Lebensraumes – für unter anderem viele geschützte Vogelarten – überwogen hätten. 

Im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines labilen Gebietes im Sinne der Alpenkonvention wurde die Verwendung der von den geologischen Experten und Sachverständigen in solchen Verfahren herangezogenen „Checkliste – labile Gebiete“ bemängelt, ihre Rechtsverbindlichkeit berechtigterweise in Abrede gestellt und argumentiert, dass es alleinig darauf ankommt,  ob der betreffende Hang vor Inangriffnahme der Pistenbauarbeiten  in Bewegung ist oder nicht.  

Nach einem ergänzenden Ermittlungsverfahren und einer mündlichen Verhandlung im Landesverwaltungsgericht wurde die Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben und die naturschutzrechtliche Bewilligung für den Bau der Piste versagt.  

Das erkennende Gericht folgte der Argumentation des Landesumweltanwaltes und vertrat die Meinung, dass es sich beim betreffenden Areal für den Pistenneubau um ein labiles Gebiet im Sinne der Alpenkonvention handelt. In der Folge führte es aus, dass Artikel 14 Abs. 1 dritter Teilstrich Bodenschutzprotokoll ein Verbot der Genehmigung von Schipisten in labilen Gebieten beinhaltet. Dieses Verbot kann auch nicht durch Vorschreibung von Auflagen im Genehmigungsbescheid außer Kraft gesetzt werden. Entscheidend ist vor allem, ob bereits vor Umsetzung der beantragten Maßnahmen ein labiles Gebiet vorliegt. Irrelevant ist dabei, ob dieses Gebiet durch die geplanten Maßnahmen (Pistenbau) in seinem Istzustand in Hinblick auf die Hang(In) Stabilität nachhaltig verschlechtert werden kann.  

Außerdem wertete das Gericht das öffentliche Interesse am Erhalt des gegenständlichen naturkundlich wertvollen Waldareals höher, als die angeführten öffentlichen Interessen zu Gunsten der beantragten Schipiste.

Quelle: Tiroler Umweltanwaltschaft


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