seilbahn.net | Themenbereiche | Pisten | 2019-12-02

Dr. Christoph Haidlen: Regelungen für Pistengeher sind möglich!

Bekanntlich nimmt – besonders in der Nähe der Siedlungsgebiete – die Zahl der Pistengeher deutlich zu und entstehen in diesem Zusammenhang zahlreiche Konflikte. In der Folge werden die Möglichkeiten des Pistenhalters zum Umgang damit beschrieben.

Ausgangslage

Insbesondere bei Saisonbeginn oder bei einer – zunächst – geringen Schneelage ist das Aufsteigen auf den Skipisten ein brisantes Thema. Allerdings ist der in der Diskussion oft verwendete Begriff falsch: Als „Skitour“ versteht man „das Besteigen von Bergen auf Skiern und die Abfahrt abseits der präparierten Skipisten.“ Daher ist das Aufsteigen auf Pisten nicht als „Tourengehen“ zu bezeichnen, sondern als „Pistengehen“, weil es nicht im freien Gelände erfolgt.

Pistengeher bewegen sich auf präparierten und bearbeiteten Pisten, wo sie – für sich und andere – Gefahren verursachen können: Sie gehen oft in größeren Gruppen, nebeneinander, queren die Pisten, behindern andere Pistennutzer. Durch das Aufsteigen während der Präparierung gefährden sie sich und die Mitarbeiter der Bergbahn. In der Nacht verursachen sie Beschädigungen der dann präparierten Pisten.

Verhältnis Pistennutzer und Pistengeher

In Rechtsprechung ist anerkannt, dass aufsteigende Pistengeher keine „atypische Gefahr“ darstellen. Sie bewegen sich zwar gegen die Abfahrtsrichtung, aber nur mit einer geringen Geschwindigkeit und sie sind nicht „gefährlicher“, als ein stehender, liegender, etc. Sportler: Ein verantwortungsbewusster, auf Sicht fahrender Pistennutzer kann jeden Pistengeher leicht erkennen und ihm ausweichen. Die Bergbahnen sind daher – außer eventuell in einzelnen „Extremfällen“ – nicht zur Sicherung der abfahrenden Pistennutzer vor Pistengehern verpflichtet.

Auch die „Beschädigung“ der präparierten Piste durch in der Nacht abfahrende Pistengeher schafft keine „atypische Gefahr“: Während der Nacht anfrierenden (Abfahrts-)Spuren sind zwar unangenehm, können aber von jedem Pistennutzer bei ausreichender Aufmerksamkeit rechtzeitig erkannt werden.

Verhältnis Pistengeher und Bergbahnen

Für seine eigene Sicherheit ist (nur!) der Pistengeher selbst verantwortlich (siehe zB FIS-Regel Nr 7). Da der Pistengeher keine Liftkarte hat, kann er von den Bergbahnen auch nicht die Einhaltung der (vertraglichen) „Schutz- und Sorgfaltspflichten“ ihm gegenüber fordern. Bergbahnen sind nicht verpflichtet, das Aufsteigen von Pistengehern – untertags oder in der Nacht – zu verhindern.

Pistensperren sind möglich!

Pistengehern ist es zwar grundsätzlich erlaubt, geöffnete Pisten zum Aufstieg zu nutzen, allerdings ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte einer Piste ebenso berechtigt, das Betreten dieser Fläche zu untersagen. Da Bergbahnen über das Recht zur Errichtung und zum Betrieb der Skipiste, verfügen, können sie auch gegenüber jedermann eine Sperre der Pisten aussprechen! Dieses Recht besteht auch dann, wenn in einzelnen (Landes-) Gesetzen ein „Betretungsrecht“ existieren sollte. Falsch sind in diesem Zusammenhang auch Aussagen, wonach das Recht auf Pistentouren ersessen wäre: Die „massenhafte“ Benutzung von Pisten durch Pistengeher – insbesondere in der Nacht – ist noch zu jung, um die Voraussetzung einer Ersitzung zu erfüllen. Außerdem gibt es keine „österreichweite Ersitzung“ von Pistentouren. Sollte sich jemand auf eine Ersitzung berufen, dann müsste er diese für die konkrete Aufstiegsspur, für jeden Berg, für jede Piste gesondert beweisen.

Regelungen sind zweckmäßig!

Aus Sicht der Bergbahnen ist es – bei einer entsprechenden Frequenz – jedenfalls sinnvoll, Regelungen zu finden, um Konflikte zwischen Gästen und Pistengeher zu vermeiden. Dazu wurden zB in einigen Skigebieten eigene Aufstiegswege für das Pistengehen definiert oder gewisse Zeiten dafür festgelegt. Auch ist es möglich mittels eigener „AGB für Pistengeher“ sicherzustellen, dass das Pistengehen in geregelten Bahnen abläuft.

Derartige Maßnahmen sind zur Vermeidung von Konflikten jedenfalls anzuraten.

Dr. Christoph Haidlen

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