seilbahn.net | Themenbereiche | Urban | 2019-12-24

ZüriBahn: Baurekursgericht hebt Gestaltungsplan auf

Baurekursgericht des Kantons Zürich: Gestaltungsplanung sowie wasserrechtliche Konzession für Seilbahn über das Zürcher Seebecken (ZüriBahn der ZKB).

Gegenstand der Rekursverfahren waren die von verschiedenen Organisationen sowie von Privaten erhobenen Rekurse (insgesamt vier Verfahren) gegen den von der Baudirektion festgesetzten Gestaltungsplan Seilbahn Zürihorn-Mythenquai sowie die vom AWEL gewährte wasserrechtliche Konzession für deren Stützen. Die Rekurse gegen die Gestaltungsplanung waren gutzuheissen, soweit darauf einzutreten war, und das Verfahren bezüglich der gewährten wasserrechtlichen Konzession als demzufolge gegenstandslos abzuschreiben.

Grund für die Gutheissung der Rekurse war zur Hauptsache der fehlende Eintrag der Seilbahn im kantonalen Richtplan. Ein regionaler Richtplaneintrag genügt für eine Luftseilbahn im Kanton Zürich nicht, zumal Art. 24 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) ausdrücklich einen kantonalen Richtplaneintrag vorsieht. Dasselbe ergab sich aus einer historischen und zweckorientierten Auslegung der Bestimmungen des PBG. Bei deren Erlass sollte namentlich die demokratische Mitbestimmung des Zürcher Kantonsrats (und damit auch der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger) gestärkt werden. Aufgrund der planerischen Stufenordnung ist es nicht zulässig, Vorhaben, welche eine Grundlage in einem höherrangigen Richtplan erfordern, mittels eines Eintrags im (jeweils tieferen) regionalen oder kommunalen Richtplan zu verwirklichen. Ein - wie vorliegend - einzig auf einem Beschluss des Regierungsrats basierender Eintrag im regionalen Richtplan genügt den Anforderungen nicht.

Die Rekurse waren auch deshalb gutzuheissen, weil das Gebiet von Seen raumplanerisch von Bundesrechts wegen besonderen Schutz geniesst (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 17 des Raumplanungsgesetzes [RPG]). Auch wenn ein See nicht ausdrücklich einer Schutzzone zugewiesen ist, unterliegen Vorhaben auf seinem Gebiet einer strikten Bedarfsprüfung. Dem hält das Interesse an der ZüriBahn (Jubiläum der ZKB) am Freizeitbetrieb nicht stand. Die ZKB hat nicht vordringlich den Betrieb von Seilbahnen oder anderen Verkehrsanlagen zum Zweck. Eine raumplanerische Ausnahme konnte mangels genügend triftiger Interessen, aber auch wegen der Dimension des Projekts (Betrieb während fünf Jahren, inkl. Auf- und Abbau sieben Jahren) nicht gewährt werden.

Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. 

Quelle: Baurekursgericht des Kantons Zürich



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