seilbahn.net | Themenbereiche | Beschneiung | 2020-05-22

Hinterstoder: Landesverwaltungsgericht weist Beschwerde wegen Beschneiungserweiterung ab

Wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung einer Beschneiungsanlage für das Skigebiet Hinterstoder-Höss 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weist Beschwerde einer Wassergenossenschaft als unzulässig zurück 

Der Landeshauptmann von Oberösterreich erteilte dem Betreiber des Skigebietes Hinterstoder-Höss die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung einer Beschneiungsanlage in Form der Errichtung und des Betriebs von Anlagen zur Entnahme von Nutzwasser aus der Steyr, das zur Beschneiung herangezogen wird. Die wasserrechtliche Bewilligung wurde unter Vorschreibung von Auflagen basierend auf einem umfassenden Ermittlungsverfahren, unter Beiziehung von Sachverständigen aus den Bereichen Schutzwasserbautechnik, Hydrobiologie, Maschinenbautechnik, Hydrogeologie und Humanmedizin, erteilt.  
Gegen diesen Bescheid erhob eine ortsansässige Wassergenossenschaft Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Bescheides und Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Anerkennung als übergangene Partei und Parteistellung nach Maßgabe der AARHUS-Konvention. Die Wassergenossenschaft berief sich auf ihr Wasserbenutzungsrecht und brachte hauptsächlich vor, dass sie eine Verunreinigung des Trinkwassers durch die Erweiterung der Beschneiungsanlage befürchte. 

Das Landesverwaltungsgericht kam auf Basis der umfassenden Verfahrensunterlagen zum Ergebnis, dass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. 

Dem Vorbringen der Wassergenossenschaft, sie sei nicht persönlich über die mündliche Verhandlung verständigt worden, weshalb sie unverschuldet die Parteistellung verloren habe, ist nicht zu folgen. Eine persönliche Verständigung aller der Behörde bekannt gewordenen Nachbarn ist nicht (mehr) notwendig, solange die Kundmachung in geeigneter Form (- doppelte Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde Hinterstoder sowie der Internetadresse http://www.land-oberoesterreich.gv.at“ -) erfolgt, was im gegenständlichen Verfahren vorschriftsmäßig nachgewiesen werden konnte. Damit hat die Wassergenossenschaft ihre Parteienrechte verloren. 

Was die Äußerung der Wassergenossenschaft betrifft, dass eine Verunreinigung des Trinkwassers befürchtet werde, ist auf die Stellungnahme der Amtssachverständigen im Behördenverfahren zu verweisen, dass eine negative Beeinflussung des Schutzgutes Grundwassers nicht zu befürchten ist.  

Die Wassergenossenschaft ist keine anerkannte Umweltorganisation im Sinne der Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, weshalb ihr auch unter Bezugnahme auf die AARHUS-Konvention keine Beschwerdelegitimation zukommt. 

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