seilbahn.net | Themenbereiche | Wirtschaft | 2021-10-13

Berufungsgericht bestätigt: Kostenrückerstattung bei Ski-Saisonkarten 2019/20

Quelle: Verein für Konsumenteninformation
 
Ski amadé GmbH muss Kosten für die pandemiebedingt verkürzte Saison anteilig zurückerstatten
 
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums auf die aliquote Rückerstattung der Saisonkartenkosten für die pandemiebedingt vorzeitig abgebrochene Skisaison 2019/20 geklagt. In dem konkreten Fall hatte sich die vereinbarte Gültigkeit der Skisaisonkarte um 24 Prozent bzw. 49 Tage verkürzt. Das Landesgericht (LG) Salzburg urteilte nun, dass diese 24 Prozent des bereits gezahlten Ticketpreises an den Käufer zurückerstattet werden müssen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
 
Eine vierköpfige Familie hatte bei der Ski amadé GmbH Skisaisonkarten für die Saison 2019/2020 erworben. Insgesamt zahlten sie dafür 1.754 Euro. Die Gültigkeit der Saisonkarte war vereinbarungsgemäß für den Zeitraum 12.10.2019 bis 03.05.2020 festgelegt und hätte demnach 205 Tage betragen sollen. Aufgrund von behördlichen Anordnungen mussten die Lift- und Pistenbetreiber am 16.03.2020 ihren Betrieb einstellen. Die Nutzungsdauer wurde daher um 49 Tage verkürzt. Das sind 24 Prozent des vorab festgelegten Gültigkeitszeitraums. Der VKI klagte für die Konsumenten die Ski amadé GmbH auf Rückzahlung dieses aliquoten Anteils.
 
Das LG Salzburg führt dazu aus, dass kein Zweifel bestehen kann, dass sich ein Lift- oder Seilbahnunternehmen erhebliche Kosten spart, wenn es 49 Tage hindurch Lifte nicht betreibt, keine Pisten instandhalten und auch sonst nicht für die Sicherheit auf der Piste sorgen muss. Die pandemiebedingte behördliche Betriebssperre stellte ein Ereignis höherer Gewalt dar. Die Liftbetreiber konnten ihre Leistungen aus dem Vertrag nicht mehr erbringen. Daher erlischt für den Zeitraum der Schließung auch die Zahlungspflicht der Skigäste. Da die Konsumenten das Entgelt für die Saisonkarten bereits im Voraus gezahlt hatten, haben sie einen aliquoten Rückzahlungsanspruch für die Dauer der Schließung. Die Ski amadé GmbH muss daher 330 Euro an die vom VKI vertretene Familie bezahlen.
 
„Das Gericht stellt erfreulicherweise auch klar, dass der Rückersatzanspruch unabhängig davon ist, wie oft die Konsumenten die Saisonkarten bis zum vorzeitigen Saisonende genutzt haben“, ergänzt Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen. „Damit erteilt es auch den neuen Bestimmungen mancher Skigebiete eine Abfuhr, die nunmehr bei einer allfälligen Rückerstattung auf die tatsächlich genutzten Tage der Skigäste abstellen“.
 
„Wir fordern die Ski amadé GmbH daher auf, den betroffenen Konsumentinnen und Konsumenten auf, den aliquoten Betrag zur Gänze zurückzuzahlen. Den Betroffenen raten wir, nicht vorschnell etwaige Angebote von Skiliftbetreibern über eine nur teilweise Rückerstattung anzunehmen“, so Gelbmann weiter. „Das Gericht hat hier eindeutig zu Gunsten der Skigäste entschieden. Die Skigäste haben einen Anspruch auf Rückzahlung für die gesamte Schließzeit.“

Quelle: Verein für Konsumenteninformation

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