seilbahn.net | Themenbereiche | Seilbahnen | 2024-02-20

Regierungsrat genehmigt Seilbahnkorridor und Umzonung Bergstation Rigi Kaltbad

Gegen den Beschluss der Weggiser Stimmberechtigten vom 27. November 2022 zur Schaffung eines Seilbahnkorridors und zur Umzonung Bergstation Rigi Kaltbad wurden mehrere Verwaltungsbeschwerden erhoben. Nun hat der Regierungsrat des Kantons Luzern die von den Stimmberechtigten beschlossene Teilrevision der Ortsplanung Weggis genehmigt und die Verwaltungsbeschwerden vollumfänglich abgewiesen.

An der Urnenabstimmung vom 27. November 2022 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde Weggis mit 1259 Ja- gegen 381 Nein-Stimmen die Teilrevision der Ortsplanung zur Ausscheidung einer überlagernden Zone „Seilbahnkorridor“ als raumplanerische Grundlage für eine Erneuerung der Seilbahn Weggis – Rigi Kaltbad. Ebenfalls beschlossen sie eine Umzonung des Areals der Bergstation von der Kernzone Rigi Kaltbad in die Kur- und Hotelzone.

Regierungsrat weist Verwaltungsbeschwerden ab

Gegen den Beschluss der Stimmberechtigten erhoben zwei Privatpersonen und drei Verbände Verwaltungsbeschwerde. Mit Beschluss vom 2. Februar 2024 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Luzern die Änderung des Zonenplans und die dazu gehörende Änderung des Bau- und Zonenreglements. Die Verwaltungsbeschwerden, welche unter anderem die Koordination von Nutzungsplanung, Plangenehmigungsverfahren und Rodungsbewilligungsverfahren rügten, wurden vollumfänglich abgewiesen.

Zuerst die kommunale Nutzungsplanung ...

Mit der Ausscheidung der überlagernden Zone „Seilbahnkorridor“ in der kommunalen Nutzungsplanung legten die Weggiser Stimmberechtigten den Korridor fest, in welchem die für eine Seilbahn benötigten Bauten und Anlagen zulässig sein sollen. Dazu hält der Regierungsrat in seinen Erwägungen fest, dass sich das Bundesamt für Verkehr nach einer bundesinternen Koordination mit dem Bundesamt für Umwelt und dem Bundesamt für Raumentwicklung in seinem Schreiben an die Gemeinde Weggis folgendermassen geäussert habe: „lm Zusammenhang mit der Planung von Seilbahnvorhaben kommt der Nutzungsplanung eine andere Funktion zu als im Rahmen von Planungen, die durch Entscheide kantonaler und/oder kommunaler Behörden umzusetzen sind. Die umfassende Ermittlung und Abwägung aller relevanten Umweltinteressen erfolgt bei Seilbahnen im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens. Das Gemeinwesen, dem das Recht der Nutzungsplanung zusteht, soll nur - aber immerhin - darüber entscheiden, ob bzw. in welchem Korridor oder Gebiet eine Bahn errichtet werden soll, sofern sie später vom Bund genehmigt werden kann.“

... dann das Plangenehmigungsverfahren des Bundes

Im Weiteren schreibt der Regierungsrat. „Über alle darüberhinausgehenden Eigenschaften der neuen Bahn (u.a. Seilbahnsystem, Lage der Stützen, Umweltverträglichkeitsprüfung) wird im nachfolgenden Plangenehmigungsverfahren nach Art. 9 SebG entschieden. Auch die umfassende Interessenabwägung erfolgt erst im Plangenehmigungsverfahren.“

Die Gemeinde Weggis hofft nun, dass keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Luzern eingereicht wird und der Entscheid der Weggiser Stimmberechtigen sowie des Regierungsrats des Kantons Luzern auch seitens der Einsprechenden akzeptiert wird.

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